Fragen & Antworten
Wer kann einen Antrag beim Diversitätsfonds NRW stellen?
Antragsberechtigt sind Kunstschaffende, Gruppen, Initiativen und Kompanien der freien Szene sowie Kultureinrichtungen. Antragstellende müssen in Nordrhein-Westfalen ansässig sein; auch das Projekt muss in Nordrhein-Westfalen stattfinden.
Können auch soziokulturelle Zentren einen Antrag stellen?
Ja. Sie können als Kultureinrichtungen antragsberechtigt sein. Voraussetzung ist, dass das Projekt den Förderzielen des Diversitätsfonds entspricht. Bei Anträgen von Kultureinrichtungen muss insbesondere die Zusammenarbeit mit unterrepräsentierten Kunstschaffenden im Sinne einer „glaubwürdigen Anwaltschaft“ deutlich werden.
Wer sollte bei einer Kooperation den Antrag stellen: die Kultureinrichtung oder die beteiligten Kunstschaffenden?
Das hängt davon ab, wem das Projekt zuzurechnen ist. Handelt es sich um ein eigenes Format einer Kultureinrichtung, kann die Einrichtung den Antrag stellen. Bei einem eigenständigen Projekt von Kunstschaffenden können diese selbst Antragstellende sein, auch wenn eine Kultureinrichtung als Kooperations- oder Koproduktionspartner beteiligt ist.
Was bedeutet „glaubwürdige Anwaltschaft“ bei Anträgen von Kultureinrichtungen?
Das Projekt muss gemeinsam und auf Augenhöhe mit unterrepräsentierten Kunstschaffenden entwickelt und durchgeführt werden. Eine reine Programmerweiterung der Einrichtung reicht nicht aus. Im Antrag sollte nachvollziehbar werden, wie die Zusammenarbeit entstanden ist, welche Rolle die beteiligten Kunstschaffenden haben und wie ihre künstlerischen Perspektiven sichtbar gemacht und gestärkt werden.
Müssen alle am Projekt beteiligten Kunstschaffenden selbst einer unterrepräsentierten Gruppe angehören?
Nein. Entscheidend ist, dass eine bisher unterrepräsentierte künstlerische Perspektive im Mittelpunkt des Projekts steht. Es können auch weitere Kunstschaffende beteiligt werden, die diese Perspektive nicht selbst vertreten. Bei Anträgen von Kultureinrichtungen muss jedoch eine tatsächliche Zusammenarbeit mit unterrepräsentierten Kunstschaffenden erkennbar sein.
Kann ich mich gleichzeitig beim Diversitätsfonds und bei einem anderen Förderprogramm des Landes NRW bewerben?
Eine parallele Antragstellung für dasselbe Projekt bei mehreren in Frage kommenden Landesprogrammen ist nicht grundsätzlich ausgeschlossen; im Falle mehrerer Förderzusagen hat der Antragstellende dann aber zu entscheiden, ob er die Förderung aus dem Diversitätsfonds in Anspruch nehmen will oder die Förderung aus einem anderen Landesprogramm. Beides zusammen ist beim Diversitätsfonds ausgeschlossen.
Sind Gastspiele aus dem Ausland förderfähig?
Nein. Gastspiele aus dem Ausland sind ausdrücklich von der Förderung ausgeschlossen.
Kann sich eine Kultureinrichtung gleichzeitig beim Diversitätsfonds und beim „Publikum. Personal. Programm“ bewerben?
Ja, wenn es sich um unterschiedliche, inhaltlich und finanziell klar getrennte Projekte handelt. Mittel aus beiden Landesprogrammen dürfen nicht zur Finanzierung desselben Projekts kombiniert werden.
Gibt es zusätzliche Fördermittel für Barrierefreiheit?
Ja. Bei Vorhaben von und für Menschen mit Behinderung können zusätzlich bis zu 5.000 Euro pro Projekt für Maßnahmen zur Herstellung von Barrierefreiheit beantragt werden. Diese Mittel werden nicht auf die regulären maximalen Projektgesamtkosten von 50.000 Euro angerechnet. Dafür muss die entsprechende Anlage zum Antrag eingereicht werden.
Muss das geförderte Projekt vollständig im Jahr 2027 umgesetzt werden?
Der Diversitätsfonds 2027 ist für Projekte im Förderjahr 2027 vorgesehen. Das Vorhaben sollte daher für eine Umsetzung innerhalb des Jahres 2027 geplant werden. Maßgeblich ist der im Bewilligungsbescheid festgelegte Projekt- bzw. Bewilligungszeitraum.
Kann ich bereits vor der Förderentscheidung mit meinem Projekt beginnen?
Ja. Bei der Antragstellung kann in Kultur.Web der „förderunschädliche vorzeitige Maßnahmenbeginn“ ausgewählt werden. Damit kann nach Einreichung des Antrags auf eigenes finanzielles Risiko mit dem Projekt begonnen werden. Daraus entsteht kein Anspruch auf eine spätere Förderung.